Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, die Solinity e.U. (im Folgenden kurz der „Betreiber“) mit Sitz in Steegen gegenüber dem Kunden erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zurverfügungstellung der Dienste durch den Betreiber und die Nutzung dieser Dienste durch ordnungsgemäß angemeldete Teilnehmer im Sinne des § 16 des E-Commerce-Gesetzes.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich der Betreiber diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
1.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit.
1.5. Änderungen der AGB können vom Betreiber vorgenommen werden. Die jeweils aktuellen AGB werden auf dieser Webseite kundgemacht.
1.6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2. Leistungsumfang
2.1. Gegenstand eines Auftrages können Einzelleistungen wie der Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, der Verkauf von Waren, die Durchführung der Installation und die Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, die Softwarewartung, Supportleistungen, aber auch die Lieferung von Standard-Programmen sowie Erstellung von Individualprogrammen sein.
2.2. Der Betreiber räumt dem Kunden an der gelieferten Software ein einfaches, nicht übertragbares für den vertraglich vorgesehenen Zweck und auf die Dauer der erworbenen Lizenz beschränktes Nutzungsrecht ein.
2.3. Der Betreiber ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Sofern der Betreiber auf Wunsch des Kunden Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der Betreiber ist nur für die von ihm selbst erbrachten Leistungen verantwortlich.
2.5. Der Betreiber weist darauf hin, dass der Betreiber nicht für die Funktionsfähigkeit und korrekte Konfigurierung von externen Schnittstellen, insbesondere der Kalendersysteme (Office 365, Microsoft Exchange, Google Calendar), verantwortlich ist.
2.6. Vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden – soweit nichts anderes vereinbart - gesondert in Rechnung gestellt.
2.7. Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.8. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen, wie auch der individuellen Anpassung von Standardprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Betreiber gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.9. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen.
2.10. Die allfällige Zurverfügungstellung von Testdaten sowie Testmöglichkeiten durch den Kunden muss praxisgerecht, in ausreichendem Ausmaß, zeitgerecht (in der Normalarbeitszeit) und auf seine Kosten erfolgen. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
3. Leistung
3.1. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Betreiber berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
3.2. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtung hat der Kunde zu tolerieren.
3.3. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist und ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Betreiber die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist der Betreiber berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Betreibers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.
3.4. Der Betreiber ist berechtigt, zur Leistungserbringung auch Dritte heranzuziehen.
4. Change Requests
4.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Requests“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genau Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
5. Leistungsstörungen
5.1. Der Betreiber verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Betreiber die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Betreiber verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
5.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Betreiber erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Betreiber wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
5.3. Der Kunde wird den Betreiber bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an dem Betreiber zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.
5.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten des Betreibers an den Kunden. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem Kunden vom Betreiber überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der Betreiber das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
6. Haftung
6.1. Der Betreiber haftet dem Kunden für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Betreiber beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
6.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
6.4. Sofern der Betreiber das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Betreiber diese Ansprüche an den Kunden ab.
6.5. Für vom Kunden selbst oder in dessen Auftrag von Dritten erstellte Inhalte trägt allein der Kunde die Verantwortung, dies gilt insbesondere für die wettbewerbs- und urheberrechtliche Verantwortung.
6.6. Dem Kunden sind jegliche Aktivitäten mit der bereitgestellten Software untersagt, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritte verletzen. Insbesondere sind dem Kunden folgende Handlungen untersagt: Das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte. Die Verwendung von Inhalten, durch die andere Teilnehmer oder Dritte beleidigt oder verleumdet oder sonst in ihren Rechten verletzt werden. Die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein.
7. Vergütung
7.1. Die vom Kunden zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus den Kosten für bereitgestellte Hardware und freigeschaltete Softwarelizenzen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
7.2. Die vom Betreiber gelegten Rechnungen inklusive allfälliger Umsatzsteuer sind spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Der Betreiber ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
7.3. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt.
7.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
7.5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Betreiber. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Betreiber, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn sind vom Kunden zu tragen.
7.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zur Gänze, sondern lediglich einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrages, zurück zu halten.
7.7. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Betreibers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
7.8. Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer des Betreibers haben keine Vollmacht, Zahlungen entgegen zu nehmen.
8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
8.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft. Die Vertragslaufzeit beginnt mit ab dem Zeitpunkt der Installation des Systems und beträgt 24 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit von 24 Monaten, gekündigt wird.
8.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
8.3. Der Betreiber ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der Betreiber aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
8.4. Bei Vertragsbeendigung hat der Betreiber unverzüglich sämtliche ihm vom Kunden überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den Kunden zurückzustellen.
8.5. Auf Wunsch unterstützt der Betreiber bei Vertragsende den Kunden zu den jeweiligen beim Betreiber geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten.
9. Rücktrittsrecht – Höhere Gewalt
9.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
9.2. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers möglich. Ist der Betreiber mit einem Storno einverstanden, so hat der Betreiber das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
10. Sperrung von Zugängen
10.1. Der Betreiber kann den Zugang des Kunden zum Verwaltungsportal der RoomCloud vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kunde gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder geltendes Recht verstößt oder verstoßen hat, oder wenn der Betreiber ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird der Betreiber berechtigten Interessen des Teilnehmers angemessen berücksichtigen. Eine Rückvergütung der bereits bezahlten Lizenzen wird in diesem Fall ausgeschlossen.
10.2. Im Falle der vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung sperrt der Betreiber die Zugangsberechtigung und benachrichtigt den Kunden hierüber per E-Mail.
10.3. Im Falle einer vorübergehenden Sperrung reaktiviert der Betreiber nach Ablauf der Sperrzeit die Zugangsberechtigung und benachrichtigt dem Kunden hierüber per E-Mail. Eine dauerhaft gesperrte Zugangsberechtigung kann nicht wiederhergestellt werden. Dauerhaft gesperrte Personen sind von der Teilnahme an dem System dauerhaft ausgeschlossen.
11. Datenschutz / Geheimhaltung
11.1. Der Betreiber wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich des Betreibers erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
11.2. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
11.3. Die mit dem Betreiber verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt. Ist der Kunde Kaufmann, gilt als Gerichtstand Grieskirchen.
12.2. Es gilt österreichisches materielles Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.